Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ks quadrat GmbH

 

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der ks quadrat GmbH (nachfolgend KS) abgeschlossenen, insbesondere für Softwarelizenz- Werk- und Dienstleistungsverträge (wie z.B. Schulungs-, Beratungs- und Softwarepflegeverträge).
  2. Andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch KS schriftlich bestätigt wurden.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (nachfolgend „Kunde“) gelten nicht.

II. Zustandekommen des Geschäfts

  1. Angebote von KS sind freibleibend. Ein Geschäft kommt zustande, wenn KS die Bestellung des Kunden annimmt.
  2. Softwarepflegeverträge beziehen sich auf die im Vertrag konkret bezeichneten Softwarelizenzen (Hauptlizenz, Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtigen Zusatzmodulen).
    1. Beim späteren Erwerb von Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtigen Zusatzmodulen und/oder Lizenzerweiterungen jeglicher Art werden diese ab Lieferung automatisch in den bestehenden Pflegevertrag für die Hauptlizenz aufgenommen, der ausdrückliche Abschluss eines ergänzenden Softwarepflegevertrags ist nicht erforderlich.
    2. Der separate Abschluss von Softwarepflegeverträgen für Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule ist nicht möglich. Es ist nicht möglich, einzelne Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule aus dem Softwarepflegevertrag auszunehmen.
    3. Wenn Gegenstand der Bestellung auch die Pflege von Software ist (“Wartung”), so gelten auch ohne Abschluss eines ausdrücklichen Softwarepflegevertrags die Regelungen des Absatz VII dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das selbe gilt für den Kauf von Dienstleistungen (Consulting). Auch ohne ausdrücklichen Abschluss eines Beratervertrags, gelten die Regelungen des Absatz VI.
    4. Bei der Softwaremiete „Subscription“ gelten ebenfalls die Regeln des Absatz VII dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

III. Termine, Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise von KS verstehen sich ab Köln und zuzüglich der bei Leistungsdatum gültigen Umsatzsteuer.
  2. Liefer- und Leistungstermine oder –fristen sind für KS nur dann verbindlich, wenn sie von KS ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
    1. Die Einhaltung vereinbarter Termine/Fristen setzt voraus, dass der Kunde seine Zahlungs- und sonstigen Pflichten rechtzeitig erfüllt. Geschieht dies nicht, werden die Termine/Fristen für KS entsprechend verlängert. Bei Nichteinhaltung der Termine aus anderen Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung zurückzutreten.
      KS ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.
    2. Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt Fälligkeit mit Anbieten der Lieferung ein.
    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche von KS aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtlich festgestellt. Befindet sich der Kunde im Verzug, ist KS berechtigt, unbeschadet anderer Rechte, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
      Die Nutzungsrechte für die jeweils gelieferten Waren werden erst mit vollständiger Erfüllung aller fälligen Forderungen eingeräumt, es sei denn KS hat einer früheren Nutzung vorher schriftlich zugestimmt.
    4. Kann die Leistung ganz oder in Teilen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt er trotzdem zur Zahlung abzüglich tatsächlich ersparter Aufwendungen verpflichtet.
  3. Soweit im Vertrag nichts anderes ausgeführt ist, sind Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Übernachtungskosten stets gesondert zu vergüten. Die Höhe der Nebenkosten ergibt sich im Einzelnen aus der jeweils gültigen Preisliste von KS bzw. aus den tatsächlich entstandenen Kosten.
    3.1. Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzlichen Abgaben werden in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Dies bezieht sich auch auf öffentliche Abgaben bei Leistungen im Ausland.
  4. KS ist zur Zurückhaltung ihrer Leistung berechtigt, solange eine fällige Forderung auch nach Mahnung nicht erfüllt wird.
  5. Hinsichtlich der Softwarepflegeverträge gilt, dass die Vergütung jeweils zu Jahresbeginn im Voraus für ein Kalenderjahr berechnet wird. Beginnt der Softwarepflegevertrag während eines laufenden Kalenderjahres, fällt die Vergütung für das Rumpfkalenderjahr zeitanteilig an. Dies gilt analog auch für nachträglich erworbene Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule. Im folgenden Jahr wird sie der Pflegevergütung für die Hauptlizenz hinzugerechnet.
    Sonderleistungen, Reisekosten und Spesen sind gemäß der jeweils gültigen Preisliste von KS zu bezahlen.
  6. Personalleistungen (Personal-, Schulungs- und Beratungsleistungen) werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistung berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
    1. Nimmt der Kunde – unabhängig, ob schriftlich vereinbart oder aufgrund anderer Nachfrage – weiter Leistungen von KS in Anspruch, gilt – vorbehaltlich sonstiger Regelungen – die zum Zeitpunkt der Ausführung dieser zusätzlichen Leistung jeweils gültige Preisliste der KS.
    2. Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen zum Zeitpunkt der Leistung und die verbrauchten Materialien zu den jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
      Ein Arbeitstag besteht aus acht Stunden. Darüber hinausgehende Leistungen werden zum entsprechenden Stundensatz je angefangene halbe Stunde abgerechnet. Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Maßgeblich für die Bewertung des Leistungsumfangs sind auch die insofern relevanten Informationen des Kunden.
      Falls KS im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Dies gilt jedoch nur soweit ein Toleranzwert von fünf Prozent überschritten wird. Gleichfalls wird der Kunde KS in Kenntnis setzen, sollten sich für den Leistungsumfang relevante Umstände ändern.

IV. Urheberrechte

  1. KS ist, es sei denn, es handelt sich um Fremdsoftware, dazu Abschnitt X Nr. 10, Inhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an den zu liefernden urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an Software, Schulungsunterlagen und an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumenten und Dateien für die die nachfolgenden Bestimmungen gelten. Es ist dem Kunden insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Werke als Ganzes oder teilweise oder die dazugehörigen Dokumente Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst wie zugänglich zu machen.
  2. Der Kunde zahlt für das in diesen Bedingungen eingeräumte Nutzungsrecht an den Werken, insbesondere an Software, Dokumentation und Schulungsunterlagen, die vereinbarte Nutzungsgebühr. KS gewährt dem Kunden vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der entsprechenden Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der gelieferten Software. Der Nutzungsumfang wird wie folgt vereinbart:
    1. Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung notwendig ist. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur – gem. § 69d Abs. 2 UrhG – eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden.
      Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren – ganz oder auszugsweise – des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen.
  3. Zu Evaluierungszwecken gelieferte Produkte (z.B. Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen usw.) werden unentgeltlich auf bestimmte Zeit überlassen und bleiben Eigentum von KS. KS behält sich vor, diese Produkte so auszurüsten, dass sie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann daraus keine Ansprüche ableiten.
  4. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig halten oder Benutzen einer Lizenz auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Vertragssoftware auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Die Anzahl der User richtet sich nach den mit KS getroffenen Vereinbarungen.

V. Leistungen und Leistungsumfang

  1. KS ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  2. Installations-, Einführungs- und Pflegeleistungen sind nur dann Teil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
  3. Bei der Durchführung des Vertrags darf nicht in die arbeitgeberrechtlichen Zuständigkeiten des anderen Vertragspartners eingegriffen werden. Mitarbeiter von KS sind lediglich an Weisungen von KS gebunden.

VI. Besondere Bestimmungen Beratungsverträge

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Personen und bedeutsamen Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. Soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist, gewährt der Kunde den von KS mit der Auftragsdurchführung betrauten Personen Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und stellt ihm die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung.
  3.  Dienstleistungsstunden oder -Tage, die im Rahmen eines Kontingents zum Abruf bestellt wurden, sind innerhalb eines Jahres ab der Bestellung abzurufen.

VII. Besondere Bestimmungen für Softwarepflegeverträge

  1. Leistungen
    1. KS stellt Updates zur Verfügung
    2. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind die individuelle Erstellung, Anpassung, Änderung oder Überlassung von Software oder Datenbeständen, die Wartung von Hardware sowie die Schulung von Anwendern. Vom Kunden gewünschte Änderungen oder Weiterentwicklungen der Software fallen ebenfalls nicht unter die Softwarepflege, sondern stellen Sonderwünsche dar, die gesondert abgerechnet werden.
    3. Der Softwarepflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

      Der Kunde verpflichtet sich die Software-Wartung für die erste Wartungsperiode von einem Jahr zu erwerben. Im Anschluss daran verlängert sich die Wartung, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien mit einer Frist von vier (4) Monaten zum Ende der Wartungsperiode  gekündigt wird, um jeweils ein weiteres Jahr. Die Kündigung der Software Wartung bedarf immer der Schriftform. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. 
      KS ist berechtigt, die Wartungsgebühren für zukünftige Wartungsperioden unter der Voraussetzung zu erhöhen, dass KS den Kunden schriftlich sechzig (60) Tage im Voraus vor dem Ende des dann aktuellen jährlichen Zeitraums über eine solche Gebührenerhöhung informiert und die
      Preiserhöhung einen Betrag von fünf Prozent der dann aktuellen Jahresgebühren nicht überschreitet. Dem Kunden steht es in diesem Fall frei, den
      Wartungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens 40 Tage vor dem Ende der ersten Wartungsperiode oder dem dann aktuellen jährlichen Zeitraum bei KS eingehen. 
       Die Kündigung der Softwarewartung bedarf immer der Schriftform.

  2. Durchführung der Pflege
    1. Die Pflegearbeiten werden während der üblichen Dienstzeiten erbracht. Der Ort der Durchführung liegt im Ermessen von KS.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler in reproduzierbarer Form mit einer genauen schriftlichen Schilderung des Fehlers und seiner Auswirkungen zu melden. Die Pflegepflicht von KS beginnt erst mit Vorliegen der vollständigen Fehlermeldung im vorgenannten Sinne.
    3. Je nach Art des Fehlers erfolgt eine Beseitigung nach Entscheidung von KS durch:
      a) mündliche Anweisung zur Fehlerbeseitigung oder Fehlervermeidung oder Anweisung zur Verminderung der Auswirkungen des Fehlers.
      b) Übermittlung einer schriftlichen Prozedurbeschreibung und/oder Funktionsbeschreibung
      c) Lieferung einer Softwareergänzung oder
      d) Lieferung einer neuen Softwareversion.
    4. Falls der Fehler die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigt, ist KS berechtigt, den Kunden bis zur Erstellung einer neuen, den fraglichen Teil behebenden Softwareversion, auf Übergangslösungen zu verweisen.
    5. Die wegen Verbesserungen und Weiterentwicklungen von KS zu liefernden neuen Softwareversionen werden dem Kunden auf Datenträgern in maschinenlesbarer Form oder zum Download zur Verfügung gestellt. Mit der Softwareüberlassung räumt KS dem Kunden an der verbesserten/weiterentwickelten Softwareversion das gleiche Nutzungsrecht ein wie bei der erstmaligen Überlassung der Software.
  3. Pflegevoraussetzungen, Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Falls der Softwarepflegevertrag nicht mit Lieferung der Software beginnt, hat der Kunde sicherzustellen, dass bei Beginn des Softwarepflegevertrags die neueste von KS freigegebene Version der Software eingesetzt ist.
    2. Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kunden bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Softwareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.
    3. Solange der Kunde die Pflegevoraussetzungen gemäß den vorstehenden Ziffern nicht geschaffen hat, ruht jede Verpflichtung von KS aus dem Vertrag.
    4. Soweit Pflegeleistungen in den Räumen des Kunden durchgeführt werden, ist der Kunde verpflichtet, die Anlage auf der die Software zum Einsatz kommen soll oder ein vergleichbares System nach vorheriger Anmeldung ohne Wartezeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

VIII. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

  1. Dienstleistungsergebnisse unterliegen grundsätzlich nicht der Abnahme. Nur sofern die Vertragspartner ausdrücklich einen Werkvertrag vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen.
  2. Sofern nicht im Vertrag anders geregelt, ist bei Werksleistungen die Vergütung jeweils wie folgt fällig:
    1/3 der Gesamtvergütung bei Abschluss des Vertrags,
    1/3 der Gesamtvergütung bei Lieferung,
    1/3 der Gesamtvergütung bei Abnahme oder Fälligkeit der vertraglichen Leistung. Bei einer Teillieferung wird der jeweilige Anteil, den die Lieferung ausmacht, zur Zahlung fällig.
  3. Die im Vertrag bezeichneten, zu erstellenden Werkleistungen und Waren verbleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von KS. Teilzahlungen bedingen keinen partiellen Eigentumserwerb durch den Kunden. Der Kunde hat die sich bei ihm befindlichen Werkleistungen und Waren bis zum Eigentumsübergang gegen Verlust, Feuer und Beschädigung zu versichern und zu schützen. Er hat diesbezüglich getroffene Maßnahmen auf Anforderung der KS nachzuweisen.
  4. An den durch KS zu erbringenden Leistungen erhält der Kunde vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Ein Anspruch auf Herausgabe des Sourcecodes besteht nicht.
  5. KS wird dem Kunden – soweit im Vertrag vereinbart – die Erfüllung der vereinbarten werkvertraglichen Leistung nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.
  6. Der Kunde wird die Leistungen nach erfolgreichem Abnahmetest unverzüglich abnehmen. Eine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung von KS zur Fehlerbeseitigung (Nacherfüllung) bleibt unberührt.
  7. Stellt der Kunde die zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag trotz Aufforderung nicht zur Verfügung, gelten die Leistungen nach Ablauf von 14 Tagen nach der Aufforderung als abgenommen. Die Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt.
  8. Eine Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Übernahme der erbrachten Leistungen durch KS muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
  9. Mängel, die in dem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden und zur Nacherfüllung berechtigende Mängel, die der Kunde vor Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche geltend macht, werden von KS auf eigene Kosten beseitigt. Stellt sich bei der Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein entsprechender zur Nacherfüllung berechtigender Mangel nicht vorgelegen hat, kann KS die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelbehauptung erbrachten Leistungen nach den allgemeinen von ihr angewandten Vergütungssätzen verlangen. Maßgeblich für die Höhe der Vergütungssätze ist der Zeitpunkt der Mängelrüge.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Derartige offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach erfolgter Abnahme, bzw. bei späterem Auftreten binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach dem Auftreten schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Auftreten schriftlich zu rügen.

IX. Mängelansprüche

  1. Für alle von KS im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
  2. Sofern die Überlassung von Software geschuldet wird, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Überlassung der Software an den Kunden.
  3. Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in Software vollständig auszuschließen. Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er KS nicht im Falle offener Mängel zehn Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel zehn Tage nach Entdeckung unter Beschreibung des Mangels benachrichtigt. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäße Installation, unsachgemäßen Gebrauch, unzulässige Änderung oder unvorschriftsmäßige Tests verursacht wurden.
    Soweit der Kunde die Software ohne vorherige Zustimmung von KS selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängel, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diese Tatsachen zurückzuführen sind.
  4. Auf Abschnitt VII. Ziffer 3.2. dieser AGB wird nochmals verwiesen.
  5. Ist ein Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Informationen zurückzuführen, so ist KS von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

X. Haftung

  1. Schadenersatz statt der Leistung gem. § 281 BGB oder Aufwandsersatz gem. § 284 BGB kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er der KS zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung ablehnen werde und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
  2. Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen und Software wird vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer1., durch diese AGB nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet KS ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern.
  3. KS haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die nach dem Vertrag geschuldete Vergütung als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden.
  5. Außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
  6. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  7. Haftungsausschlüsse gem. vorstehender Ziffern 2.bis 6. gelten auch für die außervertragliche Haftung.
  8. Im Verhältnis zwischen Kunde und KS ist es allein Aufgabe des Kunden, die von KS gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Kunde ist verpflichtet, KS unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von KS gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Kunde.
  9. KS übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass vom Kunden beauftragte Dritte Leistungen des Kunden nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.
  10. Bei nicht von KS hergestellter Software (Fremdsoftware) ist die Haftung von KS auf den ordnungsgemäßen Zustand der Datenträger und etwaiger Handbücher beschränkt. KS übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Hersteller der Software.
  11. Unvorhergesehene, von KS nicht zu vertretende Ereignisse (Höhere Gewalt wie z.B. Streiks, Krankheit des Beraters sowie sonstige Umstände), die eine planmäßige Leistungserfüllung unmöglich machen und denen mit zumutbaren und angemessenen Mittel nicht begegnet werden kann, hat KS dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Diese Ereignisse berechtigen KS zur entsprechenden zeitlichen Verschiebung ihrer vertraglichen Pflichten.
  12. Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegenüber KS verjähren, sofern in diesen AGB nicht abweichend geregelt, innerhalb eines Jahres nachdem der Anspruch entstanden ist.

XI. Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.
  2. Die Vertragsparteien sind gehalten, ihre Arbeitnehmer, die mit den zu erbringenden Leistungen näher befasst sind, zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen entfällt, wenn diese vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren. Die Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende.
  4. Die Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Ausführung dieses Vertrags und der jeweiligen Einzelverträge einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

XII. Abwerbungsklausel

  1. Während der Dauer der Zusammenarbeit und zwölf Monate nach Durchführung des letzten zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrags wird der Kunde weder direkt noch indirekt Mitarbeiter von KS abwerben. Noch wird der Kunde im genannten Zeitraum Verträge mit etwaigen Dritten, derer KS sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Sinne von Abschnitt VI Nr. 1 bedient, schließen.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages als Ganzes nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragsparteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmungen bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt.
    KS behält sich das Recht vor, diese Vertragsbedingungen zu ändern, falls nach Vertragsschluss unvorhersehbare (und unbeeinflussbare) Änderungen eingetreten sind, die das Verhältnis zwischen erbrachter Leistung und erhaltener Gegenleistung erheblich beeinträchtigen. KS wird den Kunden 4 Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen über die Änderungen schriftlich informieren. Dieser ist berechtigt, der Geltung der neuen Vertragsbedingungen innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich zu widersprechen. Unterlässt der Kunde einen Widerspruch, werden die geänderten Vertragsbedingungen nach Ablauf der vierwöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird KS den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Firmensitz von KS.
  3. Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln.
  5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Köln, 01. Januar 2016